Fischereiordnung FV Penzing e.V.

22/11/2020 Aus Von Webmaster

gültig ab 2023

Der Fischereiverein Penzing e.V. ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Gewässer pfleglich zu behandeln, waidgerecht zu nutzen, sie sorgsam zu überwachen und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er übernimmt keine Verantwortung und Haftung für Zuwiderhandlungen der Personen, welchen er die Ausübung der Fischerei erlaubt. Für Unfälle, die sich während der Fischerei ereignen sollten, übernimmt der Verein ebenfalls keine Haftung.  

Bestimmungen für den Lech

Allgemeine Bedingungen

  1. Das Fangbuch gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein, einer im Mitgliedsausweis gültigen Beitragsmarke und ist nicht übertragbar. Die Dokumente sind bei der Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigter Personen auszuhändigen. Den Anweisungen der kontrollberechtigten Personen ist Folge zu leisten. Das Fangbuch ist zum 31.12. des Kalenderjahres der Gültigkeit vollständig ausgefüllt an den Aussteller zurückzugeben.
  2. Das Bayrische Fischereigesetz, AVBayFiG, vereinsinterne Bestimmungen, forstpolizeiliche Vorschriften sowie Natur- und Umweltschutzbestimmungen sind bindend.
  3. Wegen Hegemaßnahmen ist der Lech vom 15. Februar bis einschließlich 15. April und 1. Mai gesperrt.
  4. Das Befahren der Wege der Bundeswehr ist nur mit gültigem Sonderausweis/Zufahrtsgenehmigung erlaubt und stets mitzuführen.
  5. Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Dinge mitzuführen: Dokumente, Kescher, Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Maßband
  6. Das Fischen mit künstlichen Teigen und Teigen mit künstlichen Partikeln (Glitzerteig) ist verboten!
  7. Entnommene Fische müssen sofort waidgerecht behandelt werden. Das Weiterfischen ist erst nach erneuter Eintragung in das Fangbuch erlaubt. Untermassige oder in der Schonzeit befindliche Fische, die lebensfähig sind, müssen schonend zurückzusetzen.
  8. Arten, die nicht im bayrischen Fischereigesetz gelistet sind, dürfen nicht zurückgesetzt werden (z.B. Graskarpfen).
  9. Das Hältern von Fischen ist generell verboten.
  10. Verboten ist die Ausübung der Fischerei mit Legangeln, freitreibender Angel und mit Netzen. Aktives Fischen (Spinnfischen, Schleppen usw.) ist nur mit einer Rute erlaubt. Es sind zwei Ruten, ruhend und/oder abgelegt (Grund- und/oder Posenmontage) erlaubt. In der Fließstrecke ist das Fischen vom Boot aus nicht gestattet (beachte Hinweistafel). Das Fischen mit motorisierten Booten ist generell untersagt.
  11. Das Fischen mit Raubfischködern (Blinker, Spinner, Wobbler etc.) ist nur mit Stahlvorfach oder gleichwertigem, für diesen Zweck konzipiertem Vorfach erlaubt.
  12. Pro Tag dürfen bis zu 5 Fische entnommen werden, jedoch höchstens 3 von einer Art. Alle Salmoniden (ausgenommen Huchen) sind als eine Art zu betrachten. Nach der Entnahme eines Huchens ist das Fischen einzustellen! Weißfische und Barsch unterliegen keiner Fangbegrenzung.
  13. Pro Tag dürfen 3, pro Woche (Mo. bis So.) bis zu 6, pro Monat bis zu pro Monat bis zu 24 und pro Jahr bis zu 60 Forellenartige gefangen werden. Nach Erreichen des jeweiligen Limits für Forellenartige (Tag-,
    Wochen-, Monats- und Jahreslimit), ist das Weiterfischen, auch auf andere Fischarten, generell untersagt.
  14. Das Schuppen und Ausnehmen, am Gewässer ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu halten und Abfall wieder mitzunehmen.
  15. Die Nichtbeachtung einer dieser vorstehenden Ziffern hat unter anderem den sofortigen Einzug des Fangbuches ohne Erstattung der Gebühren zur Folge. Desweitern behält sich der Verein, bei Verstößen, disziplinarische und/oder rechtliche Schritte vor.
  16. Bei Verlust des Fangbuches gibt es keinen kostenlosen Ersatz.
  17. Gäste sind nur in Begleitung eines Vollmitgliedes erlaubt.

Bestimmungen für die Weiher

Befischbarkeit der sechs Gewässer 

Riebelweiher, Mühlweiher 

Vom 01. Jan. – einschl. 31. März 

Vom 02. Mai  – einschl. 30. Sep. 

Vom 16. Okt.  – einschl. 31. Dez. 

Hofweiher, Kreuzweiher, Riebelweiher II 

Vom 01. Jan. – einschl. 31. März 

Vom 02. Mai  – einschl. 31. Dez. 

Neuweiher

ganzjährig befischbar 

Allgemeine Bedingungen

  1. Das Fangbuch gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein, einer im Mitgliedsausweis gültigen Beitragsmarke und ist nicht übertragbar. Die Dokumente sind bei der Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigter Personen auszuhändigen. Den Anweisungen der kontrollberechtigten Personen ist Folge zu leisten. Das Fangbuch ist zum 31.12. des Kalenderjahres der Gültigkeit vollständig ausgefüllt an den Aussteller zurückzugeben.
  2. Das Bayrische Fischereigesetz, AVBayFiG, vereinsinterne Bestimmungen, forstpolizeiliche Vorschriften sowie Natur- und Umweltschutzbestimmungen sind bindend.
  3. Riebelweiher I und Mühlweiher sind wegen Hegemaßnahmen vom 01. Oktober bis einschl. 15. Oktober gesperrt.
  4. Das Befahren der Gewässer mit Boot oder ähnlichen Geräten zum Zwecke der Fischerei ist verboten.
  5. Das Fischen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Das Betreten von Schilfgürteln ist verboten.
  6. Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Dinge mitzuführen: Dokumente, Kescher, Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Maßband
  7. Das Fischen mit künstlichen Teigen und Teigen mit künstlichen Partikeln (Glitzerteig) ist verboten!
  8. Entnommene Fische müssen sofort waidgerecht behandelt werden. Das Weiterfischen ist erst nach erneuter Eintragung in das Fangbuch erlaubt. Untermassige oder in der Schonzeit befindliche Fische, die lebensfähig sind, müssen schonend zurückzusetzen.
  9. Arten, die nicht im bayrischen Fischereigesetz gelistet sind, dürfen nicht zurückgesetzt werden (z.B. Graskarpfen).
  10. Das Hältern von Fischen ist generell verboten.
  11. Verboten ist die Ausübung der Fischerei mit Legangeln, freitreibender Angel und mit Netzen. Aktives Fischen (Spinnfischen), ist nur mit einer Rute erlaubt. Es sind zwei Ruten, ruhend und/oder abgelegt (Grund- und/oder Posenmontage) erlaubt.
  12. Das Fischen mit Raubfischködern (Blinker, Spinner, Wobbler etc.) ist nur mit Stahlvorfach oder gleichwertigem, für diesen Zweck konzipiertem Vorfach erlaubt.
  13. Pro Tag dürfen bis zu 5 Fische entnommen werden, jedoch höchstens 3 von einer Art. Alle Salmoniden sind als eine Art zu betrachten. Weißfische und Barsch unterliegen keiner Fangbegrenzung.
  14. Pro Tag dürfen 3, pro Woche (Mo. bis So.) bis zu 6, pro Monat bis zu 30 und pro Jahr bis zu 60 Forellenartige gefangen werden. Nach Erreichen des jeweiligen Limits für Forellenartige (Tag-, Wochen-, Monats- und Jahreslimit), ist das Weiterfischen, auch auf andere Fischarten, generell untersagt.
  15. Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen am Gewässer ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu halten und Abfall wieder mitzunehmen.
  16. Nichtbeachtung der vorstehenden Ziffern hat den sofortigen Einzug des Fangbuches zur Folge, ohne den Anspruch auf Erstattung. Desweitern behält sich der Verein, bei Verstößen, disziplinarische und/oder rechtliche Schritte vor.
  17. Bei Verlust des Fangbuches gibt es keinen kostenlosen Ersatz.
  18. Gäste sind nur in Begleitung eines Vollmitgliedes erlaubt.

 

Bestimmungen für den Wiesbach

Befischbarkeit der sechs Gewässer 

16.März bis 30. September

Allgemeine Bedingungen

  1. Das Fangbuch gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein, einer im Mitgliedsausweis gültigen Beitragsmarke und ist nicht übertragbar. Die Dokumente sind bei der Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigter Personen auszuhändigen. Den Anweisungen der kontrollberechtigten Personen ist Folge zu leisten. Das Fangbuch ist zum 31.12. des Kalenderjahres der Gültigkeit vollständig ausgefüllt an den Aussteller zurückzugeben.
  2. Das Bayrische Fischereigesetz, AVBayFiG, vereinsinterne Bestimmungen, forstpolizeiliche Vorschriften sowie Natur- und Umweltschutzbestimmungen sind bindend.
  3. Die Erlaubnis erstreckt sich auf das Fischen mit einer Handangel. Das Gewässer darf nur mit Schonhaken an künstlicher Nass- oder Trockenfliege sowie Streamer befischt werden. Bei normalen Haken ist der Widerhaken zu entfernen.
  4. An dem Gewässer dürfen pro Tag bis zu 3 Fische entnommen werden.
  5. Pro Tag dürfen 3, pro Woche (Mo. bis So.) bis zu 6, pro Monat bis zu 24 und pro Jahr bis zu 60 Forellenartige gefangen werden. Nach Erreichen des jeweiligen Limits für Forellenartige (Tag-, Wochen-, Monats- und Jahreslimit), ist das Weiterfischen, auch auf andere Fischarten, generell untersagt.
  6. Der Fang von Kleinfischen und Krebsen ist verboten.
  7. Entnommene Fische müssen sofort waidgerecht behandelt werden. Das Weiterfischen ist erst nach erneuter Eintragung in das Fangbuch erlaubt. Untermassige Fische, die lebensfähig sind, müssen schonend zurückzusetzen.
  8. Jegliche Hälterung der Fische ist untersagt.
  9. Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen am Gewässer ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu halten und Abfall wieder mitzunehmen.
  10. Das Betreten eingefriedeter Grundstücke ist verboten!
  11. Nichtbeachtung der vorstehenden Punkte hat den sofortigen Einzug des Fangbuches zur Folge, ohne den Anspruch auf Erstattung. Desweitern behält sich der Verein, bei Verstößen, disziplinarische und/oder rechtliche Schritte vor.
  12. Bei Verlust des Fangbuches gibt es keinen kostenlosen Ersatz.
  13. Gäste sind in Begleitung eines Vollmitgliedes erlaubt.