Fischereiordnung FV Penzing e.V.

17/10/2024 Aus Von Webmaster

gültig ab 2025

Der Fischereiverein Penzing e.V. ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Gewässer pfleglich zu behandeln, waidgerecht zu nutzen, sie sorgsam zu überwachen und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er übernimmt keine Verantwortung und Haftung für Zuwiderhandlungen der Personen, welchen er die Ausübung der Fischerei erlaubt. Für Unfälle, die sich während der Fischerei ereignen sollten, übernimmt der Verein ebenfalls keine Haftung.  

Bestimmungen für den Lech

Sperrzeiten des Lechs

15. Februar – einschl. 15. April

1.Mai

Allgemeine Bedingungen

  1. Das Fangbuch gilt nur mit einem gültigen Fischereischein, einer im Mitgliedsausweis gültigen Beitragsmarke und ist nicht übertragbar. Die Dokumente sind bei der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigter Personen auszuhändigen. Den Anweisungen der kontrollberechtigten Personen ist Folge zu leisten.
  2. Rückgabe bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gültigkeit vollständig ausgefüllt an den Aussteller zurückzugeben.
  3. Das Bayrische Fischereigesetz, AVBayFiG, vereinsinterne Bestimmungen, forstpolizeiliche Vorschriften sowie Natur- und Umweltschutzbestimmungen sind bindend.
  4. Das Befahren der Wege der Bundeswehr ist nur mit gültigem Sonderausweis/Zufahrtsgenehmigung erlaubt und stets mitzuführen.
  5. Mitzuführen sind: Dokumente, Kescher, Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Maßband
  6. Das Fischen mit künstlichen Teigen und Teigen mit künstlichen Partikeln (Glitzerteig) ist verboten!
  7. Entnommene Fische müssen sofort waidgerecht behandelt werden. Das Weiterfischen ist erst nach Eintragung in das Fangbuch erlaubt. Untermassige oder in der Schonzeit befindliche Fische, die lebensfähig sind, müssen schonend zurückgesetzt werden.
  8. Arten, die nicht im bayrischen Fischereigesetz gelistet sind, dürfen nicht zurückgesetzt werden (z.B. Graskarpfen).
  9. Das Hältern von Fischen ist generell verboten.
  10. Verboten ist die Ausübung der Fischerei mit Legangeln, freitreibender Angel und mit Netzen. Aktives Fischen (Spinnfischen, Schleppen usw.) ist nur mit einer Rute erlaubt. Es sind zwei Ruten, ruhend und/oder abgelegt (Grund- und/oder Posenmontage) erlaubt. In der Fließstrecke ist das Fischen vom Boot aus nicht gestattet (beachte Hinweistafel).
  11. Das Fischen mit motorisierten Booten ist generell untersagt.
  12. Verboten ist während der Ausführung der Fischerei das Mitführen und Verwenden von Echoloten mit Live Sonartechnik, die geeignet ist, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen. Die Verwendung von Echoloten mit herkömmlichen Gebern ist weiterhin zulässig.
  13. Das Fischen mit Raubfischködern (Blinker, Spinner, Wobbler etc.) ist nur mit Stahlvorfach oder gleichwertigem, für diesen Zweck konzipiertem Vorfach erlaubt.
  14. Pro Tag dürfen bis zu 5 Fische entnommen werden, jedoch höchstens 3 von einer Art. Alle Salmoniden (ausgenommen Huchen) sind als eine Art zu betrachten. Nach der Entnahme eines Huchens ist das Fischen einzustellen! Weißfische unterliegen keiner Fangbegrenzung.
  15. Pro Tag dürfen 3, pro Woche (Mo. bis So.) bis zu 6, pro Monat bis zu 24 und pro Jahr bis zu 60 Forellen gefangen werden. Diese Limits gelten auch für Barsche. Nach Erreichen des jeweiligen Limits für diese (Tag-, Wochen-, Monats- und Jahreslimit), ist das Weiterfischen, auch auf andere Fischarten, generell untersagt.
  16. Das Schuppen und Ausnehmen, am Gewässer ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu halten und Abfall wieder mitzunehmen.
  17. Die Nichtbeachtung einer dieser vorstehenden Ziffern hat unter anderem den sofortigen Einzug des Fangbuches ohne Erstattung der Gebühren zur Folge. Desweitern behält sich der Verein, bei Verstößen, disziplinarische und/oder rechtliche Schritte vor.
  18. Bei Verlust des Fangbuches gibt es keinen kostenlosen Ersatz.
  19. Gäste sind nur in Begleitung eines Vollmitgliedes erlaubt.
  20. Waller sind zwingend zu entnehmen!
  21. Das Fischen auf Krebse ist nur mit Krebsteller erlaubt.

    Für Fischarten, welche nicht mit Schonmaßen und Schonzeit aufgeführt sind, gilt das bayrische Fischereigesetz.

    Bestimmungen für die Weiher

Sperrzeiten der sechs Gewässer 

Riebelweiher, Mühlweiher 

Vom 01. April – einschl. 01. Mai

Vom 01. Oktober  – einschl. 15. Oktober

Hofweiher, Kreuzweiher, Riebelweiher II 

Vom 01. April – einschl. 01. Mai

Neuweiher

ganzjährig befischbar 

Allgemeine Bedingungen

  1. Das Fangbuch gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein, einer im Mitgliedsausweis gültigen Beitragsmarke und ist nicht übertragbar. Die Dokumente sind bei der Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigter Personen auszuhändigen. Den Anweisungen der kontrollberechtigten Personen ist Folge zu leisten. Das Fangbuch ist zum 31.12. des Kalenderjahres der Gültigkeit vollständig ausgefüllt an den Aussteller zurückzugeben.
  2. Das Bayrische Fischereigesetz, AVBayFiG, vereinsinterne Bestimmungen, forstpolizeiliche Vorschriften sowie Natur- und Umweltschutzbestimmungen sind bindend.
  3. Riebelweiher I und Mühlweiher sind wegen Hegemaßnahmen vom 01. Oktober bis einschl. 15. Oktober gesperrt.
  4. Das Befahren der Gewässer mit Boot oder ähnlichen Geräten zum Zwecke der Fischerei ist verboten.
  5. Das Fischen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Das Betreten von Schilfgürteln ist verboten.
  6. Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Dinge mitzuführen: Dokumente, Kescher, Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Maßband
  7. Das Fischen mit künstlichen Teigen und Teigen mit künstlichen Partikeln (Glitzerteig) ist verboten!
  8. Entnommene Fische müssen sofort waidgerecht behandelt werden. Das Weiterfischen ist erst nach erneuter Eintragung in das Fangbuch erlaubt. Untermassige oder in der Schonzeit befindliche Fische, die lebensfähig sind, müssen schonend zurückzusetzen.
  9. Arten, die nicht im bayrischen Fischereigesetz gelistet sind, dürfen nicht zurückgesetzt werden (z.B. Graskarpfen).
  10. Das Hältern von Fischen ist generell verboten.
  11. Verboten ist die Ausübung der Fischerei mit Legangeln, freitreibender Angel und mit Netzen. Aktives Fischen (Spinnfischen), ist nur mit einer Rute erlaubt. Es sind zwei Ruten, ruhend und/oder abgelegt (Grund- und/oder Posenmontage) erlaubt.
  12. Das Fischen mit Raubfischködern (Blinker, Spinner, Wobbler etc.) ist nur mit Stahlvorfach oder gleichwertigem, für diesen Zweck konzipiertem Vorfach erlaubt.
  13. Pro Tag dürfen bis zu 5 Fische entnommen werden, jedoch höchstens 3 von einer Art. Alle Salmoniden sind als eine Art zu betrachten. Weißfische und Barsch unterliegen keiner Fangbegrenzung.
  14. Pro Tag dürfen 3, pro Woche (Mo. bis So.) bis zu 6, pro Monat bis zu 30 und pro Jahr bis zu 60 Forellenartige gefangen werden. Nach Erreichen des jeweiligen Limits für Forellenartige (Tag-, Wochen-, Monats- und Jahreslimit), ist das Weiterfischen, auch auf andere Fischarten, generell untersagt.
  15. Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen am Gewässer ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu halten und Abfall wieder mitzunehmen.
  16. Nichtbeachtung der vorstehenden Ziffern hat den sofortigen Einzug des Fangbuches zur Folge, ohne den Anspruch auf Erstattung. Desweitern behält sich der Verein, bei Verstößen, disziplinarische und/oder rechtliche Schritte vor.
  17. Bei Verlust des Fangbuches gibt es keinen kostenlosen Ersatz.
  18. Gäste sind nur in Begleitung eines Vollmitgliedes erlaubt.

 

Bestimmungen für den Wiesbach

Sperrzeit des Wiesbaches

01. Oktober – einschl. 15 März

Allgemeine Bedingungen

  1. Das Fangbuch gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein, einer im Mitgliedsausweis gültigen Beitragsmarke und ist nicht übertragbar. Die Dokumente sind bei der Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigter Personen auszuhändigen. Den Anweisungen der kontrollberechtigten Personen ist Folge zu leisten. Das Fangbuch ist zum 31.12. des Kalenderjahres der Gültigkeit vollständig ausgefüllt an den Aussteller zurückzugeben.
  2. Das Bayrische Fischereigesetz, AVBayFiG, vereinsinterne Bestimmungen, forstpolizeiliche Vorschriften sowie Natur- und Umweltschutzbestimmungen sind bindend.
  3. Die Erlaubnis erstreckt sich auf das Fischen mit einer Handangel. Das Gewässer darf nur mit Schonhaken an künstlicher Nass- oder Trockenfliege sowie Streamer befischt werden. Bei normalen Haken ist der Widerhaken zu entfernen.
  4. An dem Gewässer dürfen pro Tag bis zu 3 Fische entnommen werden.
  5. Pro Tag dürfen 3, pro Woche (Mo. bis So.) bis zu 6, pro Monat bis zu 24 und pro Jahr bis zu 60 Forellenartige gefangen werden. Nach Erreichen des jeweiligen Limits für Forellenartige (Tag-, Wochen-, Monats- und Jahreslimit), ist das Weiterfischen, auch auf andere Fischarten, generell untersagt.
  6. Der Fang von Kleinfischen und Krebsen ist verboten.
  7. Entnommene Fische müssen sofort waidgerecht behandelt werden. Das Weiterfischen ist erst nach erneuter Eintragung in das Fangbuch erlaubt. Untermassige Fische, die lebensfähig sind, müssen schonend zurückzusetzen.
  8. Jegliche Hälterung der Fische ist untersagt.
  9. Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen am Gewässer ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu halten und Abfall wieder mitzunehmen.
  10. Das Betreten eingefriedeter Grundstücke ist verboten!
  11. Nichtbeachtung der vorstehenden Punkte hat den sofortigen Einzug des Fangbuches zur Folge, ohne den Anspruch auf Erstattung. Desweitern behält sich der Verein, bei Verstößen, disziplinarische und/oder rechtliche Schritte vor.
  12. Bei Verlust des Fangbuches gibt es keinen kostenlosen Ersatz.
  13. Gäste sind in Begleitung eines Vollmitgliedes erlaubt.