Satzung

22/03/2020 Aus Von Webmaster

Neufassung der Satzung des Fischereiverein Penzing e.V
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Penzing e.V.“ Er ist in das Vereinsregister Augsburg unter VR40044 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist in 86929 Penzing. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein wurde am 21. August 1957 gegründet.

§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben
1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand,
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen Fragen der Fischerei durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
2. Ziele des Vereins
a) Anpachtung oder Kauf von Gewässern
b) Bereitstellung von Bootsliegeplätzen
c) Nutzung der Einrichtungen des Vereins
3. Förderung der Vereinsjugend.
4. Einsatz zum Schutz der Natur, Umwelt und der Gewässer.
5. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Fischereigemeinschaft und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die nach den Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes das entsprechende Alter erreicht hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung, der fischereirechtlichen Vorschriften des Vereins, des Bayerischen Fischereigesetzes und aller fischereirechtlich relevanten Gesetze und
Verordnungen verpflichtet und die Fischerprüfung abgelegt hat.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
4. Das aufgenommene Mitglied hat sich in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorzustellen.
5. Mitgliedschaft nach § 3 umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im
Fischereiverband Oberbayern e.V. und dem Landesfischereiverband Bayern e.V.

§ 3a Fördermitgliedschaft
1. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet hat, sich im besonderen Maße der Natur und der Fischwaid – ohne diese ausüben zu wollen – verbunden fühlt und/oder in freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen zu Mitgliedern des Fischereivereins Penzing steht und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.
2. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
3. Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
4. Bezüglich der Beiträge für Fördermitglieder gelten § 9 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 f. Im Übrigen gelten § 2, § 4 Nr. 2 – 6, § 5, § 6, § 8 Buchstabe a – d und § 9 dieser Satzung.
5. Jedes Fördermitglied hat das Recht, an kameradschaftlichen Vereinstreffen, Mitgliederversammlungen und Informationsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen und vorhandene Heime an den Vereinsgewässern zu nutzen. Fördermitglieder, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind, haben das Recht, drei mal im Kalenderjahr ab jeweils dem 1. Juni mit Tageserlaubnisscheinen (Gästekarten) die Vereinsgewässer zu beangeln. Über die Ausgabe von weiteren Tageserlaubnisscheinen entscheidet der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen und im Einzelfall.
6. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und passives Wahlrecht zu den Organen des Vereins.
7. Ein Fördermitglied kann sich um eine Mitgliedschaft nach § 3 dieser Satzung bewerben. Über die Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft (§ 3) entscheidet der Vorstand. In diesem Fall ist die Aufnahmegebühr nach § 11 Nr. 2 f zu entrichten.
8. Rechte aus bereits bestehenden Fördermitgliedschaften bleiben unberührt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Tod.
2. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die bis zum Ende der Mitgliedschaft anfallenden Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Nichtgeleistete Arbeitsstunden sind anteilig abzugelten. Nach dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte gegenüber dem Verein.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) gegen die Vorschriften der Satzung grob verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat,
c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung
der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins, des
Bayerischen Fischereigesetzes oder gegen fischereirechtlich relevante
Gesetze oder Verordnungen wiederholt oder beharrlich verstoßen oder
dazu Beihilfe geleistet hat,
e) wenn es bei Fischwasserverpachtungen mit dem Verein in Konkurrenz tritt,
f) wenn es nachhaltig oder wiederholt den Vereinsfrieden stört.
4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im weiteren gelten die Bestimmungen des § 6 der Satzung.
5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder der Gebühren des Jahreserlaubsnisscheins im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, hat das ehemalige Mitglied unverzüglich das Eigentum des Vereins zurückzugeben.

§ 5 Verstöße von Mitgliedern
1. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung, gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins, des Bayerischen Fischereigesetzes, gegen fischereirechtlich relevante Gesetze oder Verordnungen verstößt oder dazu Beihilfe geleistet hat oder den Vereinsfrieden stört, können vom Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit folgende Vereinsstrafen verhängt werden:
a) Verwarnung mit oder ohne Auflagen
b) Zeitweiliger Entzug der Fangerlaubnis für alle oder nur bestimmte Vereinsgewässer
c) Zeitweiliger Entzug des Rechtes an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
d) Ableistung zusätzlicher Arbeitsstunden beim Arbeitsdienst
e) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten (§ 5 Buchstabe b,c,d)
2. Über die Vereinsstrafe eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im weiteren gelten die Bestimmungen des § 6 der Satzung.

§ 6 Berufung gegen Entscheidungen des Vorstands
1. Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstands (§ 4 Nr. 3 , § 5 Nr. 1 Buchstabe b bis e) ist die Berufung des betroffenen Mitglieds an den Ehrenrat (§14) zulässig. Eine Berufung ist nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zulässig (Ausschlussfrist). Die Entscheidung des Vorstands ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung auszuhändigen. Der Vorstand hat seine Entscheidung mit einer schriftlichen
Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Betroffenen von dieser Frist in Kenntnis zu setzen. Macht das Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist von seinem Recht auf Berufung keinen Gebrauch, wird der Beschluss des Vorstands rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.
2. Legt ein Mitglied Berufung gegen die Entscheidung des Vorstands ein, werden Vereinsstrafen erst wirksam, wenn das Verfahren vom Ehrenrat abgeschlossen wurde.
3. Die Berufung ist vom betroffenen Mitglied schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorsitzenden des Ehrenrats einzureichen und schriftlich zu begründen.
4. Der Ehrenrat kann die Entscheidungen des Vorstands bestätigen, nicht bestätigen oder mildern. Der Ehrenrat schließt das Verfahren endgültig ab.
5. Weicht im Falle eines Vereinsausschlusses (§ 4 Nr. 3 ) die Entscheidung des Ehrenrats von der Entscheidung des Vorstands ab und will der Vorstand seine Entscheidung aufrecht erhalten, so hat er die Angelegenheit in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist bindend. Weitere Rechtsmittel sind nicht zulässig.
6. Das nähere Verfahren regelt die Schlichtungs- und Ehrenratsordnung (Anhang 1)

§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) bei der Gestaltung des Vereinslebens im Sinne des Ziels und dem Zweck dieser Satzung mitzuwirken,
b) die vereinseigenen und die vom Verein angepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
c) alle vereinseigenen Anlagen zu nutzen,
d) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglieder ist verpflichtet:
a) den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in loyaler und adäquater Weise zu unterstützen und zu fördern,
b) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie die gesetzlichen Vorschriften zu beachten,
c) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
e) im Besitz eines in Bayern gültigen Fischereischeins zu sein.

§ 9 Mitgliedsbeiträge; Haftung der Mitglieder
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung (§ 11 Nr. 2 Buchstabe f) beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus fällig.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals für den Aufnahmemonat zu entrichten.
3. Mitgliedsbeiträge, sowie Gebühren und sonstige Beiträge werden vom
Schatzmeister im Abbuchungsverfahren eingezogen. Die hierzu notwendige
Ermächtigung ist dem Verein bei der Aufnahme zu erteilen.
4. Die Rechte der Mitlieder ruhen, falls die Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge sowie Gebühren und sonstiger Beiträge nicht nachgewiesen werden können.
5. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 10 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
2. Zu den Sitzungen und Versammlungen können auch weitere Personen durch den Vorstand hinzugezogen werden. Diese Personen haben nur beratende Funktion und üben kein Stimmrecht aus.
3. Die Vereinsführung erfolgt nach demokratischen Grundsätzen.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins und nicht öffentlich.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Wahl des Ehrenrats
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters
e) Entlastung des Schatzmeisters
f) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr für das laufende Jahr sowie Festlegung der Gebühren für die Tages- und Jahreserlaubnisscheine
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen
i) Änderung der Satzung
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand kann auch ohne Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn im Interesse des Vereins grundlegende Entscheidungen zu treffen sind.
4. Der 1. Vorstandsvorsitzende oder in seiner Verhinderung der 2. Vorstandsvorsitzende beruft zu den Mitgliederversammlungen mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungsbeginn ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Wahlen und Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn in der Tagesordnung darauf hingewiesen worden ist.
5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorstandsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung eine von ihm bestimmte Person des Vorstands. Der Schriftführer ist Protokollführer in der Mitgliederversammlung. Soweit dieser nicht anwesend ist, wird vom Vorstand ein Protokollführer bestimmt.
6. Stimmberechtigt und passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung und Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht (§ 3a Nr. 6).
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
9. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (BGB § 32 Abs. 2).
10. Satzungsänderungen, sowie Belastung oder Veräußerung von Grundstücken bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für einen Beschluss zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.
11. Satzungsänderungen, die die Auflösung des Vereins betreffen, sind nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten .Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 12 Informationsveranstaltungen
1. Informationsveranstaltungen dienen dem regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern und sollen zur Förderung der Mitgliedergemeinschaft und Fischerkameradschaft beitragen.
2. Der 1. Vorstandsvorsitzende oder in seiner Verhinderung der 2. Vorstandsvorsitzende lädt zu den Informationsveranstaltungen mindestens vierzehn Tage vor dem Veranstaltungstermin ein.
3. Veranstaltungsleiter ist der 1. Vorstandsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung eine von ihm bestimmte Person des Vorstands.

§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorstandsvorsitzenden
b) dem 2. Vorstandsvorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Jugendgruppenleiter
f) dem Hauptgewässerwart
g) dem 1. Beisitzer
h) dem 2. Beisitzer
2. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Abberufung des Vorstands im Sinne von § 27 Abs. 2 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Fördermitglieder sind nicht passiv wahlberechtigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Der Vorstand leitet den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Ehrenrat zugewiesen sind. Sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung, sowie die Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten obliegen dem Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, für die Einhaltung aller Bestimmungen der Satzung Sorge zu tragen.
6. Der 1. Vorstandsvorsitzende sowie der 2. Vorstandsvorsitzende können den Verein gerichtlich und außergerichtlich je alleine vertreten (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Die Befugnis des 2. Vorstandsvorsitzenden ist im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
7. Der Vorstand (§26 BGB) ist verpflichtet, bei allen Verträgen, die er im Namen des Vereins abschließt, die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften (§ 9 Nr. 5).
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen oder medialen
Vorstandskonferenzen, die sich an den jeweils gegebenen technischen Möglichkeiten orientieren. Vorstandsitzungen können vom 1. Vorstandsvorsitzenden sowie im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorstandsvorsitzenden fernmündlich, schriftlich oder per Email einberufen werden. Vorstandsbeschlüsse in medialen Vorstandskonferenzen können vom 1. Vorstandsvorsitzenden sowie im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorstandsvorsitzenden durch Abstimmung mit E-mail herbeigeführt werden. Bei einer Vorstandskonferenz per Email werden die Vorstandsmitglieder mit E-mail über den Sachverhalt, der zu entscheiden ist, informiert. Diskussion und Abstimmung erfolgt per E-mail. Hierbei ist eine Antwortfrist auf eine E-mail mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Stimmabgabe von sieben Tagen ausreichend.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich mindestens sechs Vorstandsmitglieder äußern können. Unter ihnen muss sich entweder der 1. Vorstandsvorsitzende oder der 2. Vorstandsvorsitzende befinden. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Alle Beschlüsse müssen schriftlich in einem Protokoll dokumentiert werden. Der 1. Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorstandsvorsitzende sowie der Schriftführer unterzeichnen für die Richtigkeit.

§ 14 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat des Vereins ist unabhängig vom Vorstand. Der Ehrenrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
2. Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus dem Ehrenratsvorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern.
3. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder und Fischereiaufseher dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
4. Der Ehrenrat entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern. Ist ein Ehrenratsmitglied durch Abwesenheit, Krankheit oder Befangenheit an der Ausübung seines Amtes gehindert, wird er im Ehrenrat von einem Ersatzbeisitzer vertreten. Ist der Ehrenrat einschließlich der Ersatzbeisitzer wegen Abwesenheit, Krankheit oder Befangenheit von mehr als zwei Personen handlungsunfähig, bestellt er ein Mitglied des Vereins als
kommissarischen Beisitzer für diese Entscheidung. Der Ehrenratsvorsitzende bestimmt einen der beiden Beisitzer mit dessen Zustimmung zu seinem Stellvertreter.
5. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
a) Durchführung von Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern

b) Durchführung von Ehrenratsverfahren auf Antrag des Vorstands oder der Betroffenen gemäß § 6 der Satzung.
c) Versammlungsleitung während der Wahl des Vorstands in der Mitgliederversammlung
d) Durchführung der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung.
e) Durchführung des Losverfahren bei der Wahl der Kassenprüfer (§ 15 Nr. 1).

§ 15 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Geschäftsjahrezwei Kassenprüfer. Die ausgeschiedenen Kassenprüferkönnen sich erst in der übernächsten Wahlperiode zur Wiederwahl stellen.
Stellen sich beide Kassenprüfer einer Wiederwahl, so scheidet ein Kassenprüfer durch das Losverfahren aus. Das Losverfahren (§ 14 Nr. 5 e) wird durch den Ehrenrat durchgeführt. Der ausgeschiedene Kassenprüfer kann sich erst im folgenden Jahr zur Wiederwahl stellen.
2. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ehrenrat angehören.
3. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Die Kassenprüfer können sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Kassen- und Buchführung überzeugen. Sie haben zum Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
4. Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und entsprechend dieser Überprüfung die Entlastung des Schatzmeister zu beantragen oder der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, warum der Antrag auf Entlastung nicht gestellt werden kann.

§ 16 Jugendgruppe
1. Der Jugendgruppenleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 11 Nr. 2 a), ist Mitglied des Vorstands (§ 13 Nr. 1 e) und führt die Jugendgruppe.
2. Er hat die Jugendlichen im jugendpflegerischen Sinne zu betreuen und sie zu waidgerechten, naturverbundenen und umweltbewussten Fischern zu erziehen.
3. Die Jugendgruppe kann sich eine eigene Jugendordnung geben. Sie wird erst durch die Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Die bisherige Jugendordnung ist aufgehoben.

§ 17 Wahlen
1. Wahlen werden geheim durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann statt einer geheimen eine offene Abstimmung beschließen.
2. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat Stimmenmehrheit, so entscheidet das Los.
3. Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
4. Bei Wahlen ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
a) Der Ehrenratsvorsitzende übernimmt (§ 14 Nr. 5 c) in der Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung während der Wahl des Vorstands
b) Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten
c) Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
d) Bekanntgabe der zu wählenden Ämter
e) Erläuterung des Wahlvorgangs
f) Entgegennahme der Wahlvorschläge
g) Bekanntgabe der Kandidatenliste
h) Eventuelle Beschlussfassung über offene Abstimmung
i) Stimmabgabe
j) Auszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
k) Befragung der Gewählten, ob sie die Wahl annehmen

§ 18 Aufwandsentschädigungen und Aufwandsersatz
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. An Vorstandsmitglieder und an für den Verein in sonstiger Weise Tätigen können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EstG geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 18 Nr. 2. trifft der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 2/3 des Vorstands anwesend sind. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Vergütungen und Aufwandsentschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.
5. Im Übrigen haben Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis 31. Dezember eines jeden Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 1/3 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorstandsvorsitzende und der 2. Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens und Grundbesitzes dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das verbleibende Vereinsvermögen und der Grundbesitz des Fischereivereins Penzing e.V. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an einen gemeinnützigen Verein mit der Auflage zu übertragen, Vermögen und
Grundbesitz unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 20 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit der Änderung der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Anhang 1
1. Schlichtungs- und Ehrenratsordnung
§ 1
Der Ehrenrat wird nur in den in der Satzung vorgesehenen Fällen tätig.
Die Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Schlichtungsverfahren sowie im Ehrenratsverfahren ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat das Recht, während des Ehrenratsverfahren zu seiner Unterstützung eine Person seines Vertrauens zuzuziehen. Diese Vertrauensperson hat ebenso wie der Betroffene Rederecht im Ehrenratsverfahren. Die Vertrauensperson muss Mitglied im Fischereiverein Penzing sein.
§ 2
Im Schlichtungsverfahren vermittelt der Ehrenrat bei Streitfällen unter den Mitgliedern. Den Antrag auf Schlichtung können die betroffenen Mitglieder oder der Vorstand stellen. Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich.
Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vorstandsvorsitzenden zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstands anrufen. Die Entscheidung des Vorstands ist für die Beteiligten verbindlich.
§ 3
Ein Ehrenratsmitglied ist von der Mitwirkung in einem Schlichtungs- oder
Ehrenratsverfahren ausgeschlossen, wenn es
a) Beteiligter des Verfahrens ist
b) mit einem Beteiligten verwandt oder verschwägert ist.
Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrats kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden des Ehrenrats vor Beginn der Verhandlung vorzutragen und zu begründen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung unmöglich war. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Ehrenrats. Wird er selbst abgelehnt, so entscheiden die Ehrenratsmitglieder über die Annahme bzw. die Ablehnung des Befangenheitsantrags.
Ist ein Mitglied des Ehrenrats verhindert oder wird es erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt, so tritt an seine Stelle ein Ersatzbeisitzer.
§ 4
Der Vorsitzende des Ehrenrats gibt dem Beschuldigten, dem Kläger sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss alle Beschwerdepunkte bzw. Vorwürfe gegen ihn enthalten. Die Mitteilung ist dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung auszuhändigen. Der Beschuldigte hat sich innerhalb von vierzehn Tagen zu den Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und sonstigem Beweismaterial, welches der eigenen Entlastung dient, schriftlich zu äußern. In der Mitteilung ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter vor dem Ehrenrat nicht zulässig ist. Dem Beschuldigten ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren.
Der Ehrenratsvorsitzende bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens.
Er kann die erforderlichen schriftlichen Auskünfte einholen, alle notwendigen Nachforschungen anstellen oder den/die Beisitzer damit beauftragen.
Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen wird, lädt der Vorsitzende des Ehrenrats die Beteiligten und den Vorstandsvorsitzenden schriftlich zur Verhandlung ein. Der Vorstandsvorsitzende kann sich bei der Verhandlung durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Die Ladung zur Verhandlung ist dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung auszuhändigen. Zwischen der Absendung der Ladung und dem Verhandlungstermin muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
Die Ladung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie hat die Mitteilung zu enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt und entschieden wird.
Bestätigt der Beschuldigte, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe den Tatsachen entsprechen und bestätigt dies schriftlich, so kann der Ehrenratsvorsitzende auf eine Befragung der Zeugen und der Beteiligten verzichten. Eine Verhandlung vor dem Ehrenrat findet in diesem Falle nicht statt. Der Ehrenrat entscheidet in diesem Falle nach Aktenlage.
§ 5
Die Verhandlung des Ehrenratsverfahren ist nicht öffentlich. Der Ehrenrat entscheidet in mündlicher Verhandlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ehrenratsvorsitzende (im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter) leitet die Verhandlung. Er erteilt und entzieht das Wort und vernimmt die Zeugen.
Der Ehrenrat hält den Ablauf der Verhandlung in einem Protokoll fest und hat dies zu unterzeichnen. Der Ehrenratsvorsitzende ist zur Aktenführung verpflichtet. Die Akten sind Eigentum des Fischereivereins Penzing und dem jeweiligen Nachfolger im Amt zu übergeben.
§ 6
Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Urteil ist zu begründen und schriftlich auszufertigen. Alle erkennenden Mitglieder des Ehrenrats haben es zu unterschreiben.
Die Ehrenratsmitglieder haben über die Einzelheiten der Beratung, der Urteilsfindung sowie der Abstimmung gegenüber jedermann zu schweigen.
Der Vorsitzende des Ehrenrats übermittelt das Urteil schriftlich dem Beschuldigten durch Einschreiben und übergibt das Urteil schriftlich dem Vorstandsvorsitzenden in 4facher Ausfertigung gegen Empfangsbestätigung zur weiteren Veranlassung.
§7
Der Ehrenrat entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit, ob das gefällte Urteil nur dem Beschuldigten schriftlich zugestellt oder ob es zusätzlich in der Mitgliederversammlung öffentlich bekannt gemacht wird. Bei Entscheidung für eine Veröffentlichung, wird diese auf der nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand vollzogen. Der Ehrenrat entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit, wer die Aufwendungen des Ehrenrats im Ehrenratsverfahren zu erstatten hat. War der Antrag unbegründet, so trägt der Antragsteller die Kosten. War er ganz oder teilweise begründet, so werden die Kosten im Verhältnis zwischen Antragsteller und Unterliegendem aufgeteilt. Die tatsächlichen entstandenen Aufwendungen des Ehrenratsverfahren sind durch den Ehrenrat festzustellen, durch Quittungsvorlage zu belegen und dem Schatzmeister zum Vollzug zu übergeben.