Fischereiordnung FV Penzing e.V.

gültig ab 2026

Der Fischereiverein Penzing e.V. ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Gewässer pfleglich zu behandeln, waidgerecht zu nutzen, sie sorgsam zu überwachen und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er übernimmt keine Verantwortung und Haftung für Zuwiderhandlungen der Personen, welchen er die Ausübung der Fischerei erlaubt. Für Unfälle, die sich während der Fischerei ereignen sollten, übernimmt der Verein ebenfalls keine Haftung.  

Bestimmungen für den Lech

Sperrzeiten des Lechs

15. Februar – einschl. 15. April

1.Mai

  1. Die Jahreskarte (digital) gilt nur mit einem gültigen Fischereischein, einer im Mitgliedsausweis gültigen Beitragsmarke und ist nicht übertragbar. Die Dokumente (HandyApp) sind bei der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigter Personen auszuhändigen. Den Anweisungen der kontrollberechtigten Personen ist Folge zu leisten.
  2. Das Bayrische Fischereigesetz, AVBayFiG, vereinsinterne Bestimmungen, forstpolizeiliche Vorschriften sowie Natur- und Umweltschutzbestimmungen sind bindend.
  3. Das Befahren der Wege der Bundeswehr ist nur mit gültigem Sonderausweis/Zufahrtsgenehmigung erlaubt und stets mitzuführen.
  4. Mitzuführen sind: Dokumente, Kescher, Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Maßband
  5. Das Fischen mit künstlichen Teigen und Teigen mit künstlichen Partikeln (Glitzerteig) ist verboten!
  6. Entnommene Fische müssen sofort waidgerecht behandelt werden. Das Weiterfischen ist erst nach Eintragung in das Fangbuch erlaubt. Untermassige oder in der Schonzeit befindliche Fische, die lebensfähig sind, müssen schonend zurückzusetzen.
  7. Arten, die nicht im bayrischen Fischereigesetz gelistet sind, dürfen nicht zurückgesetzt werden (z.B. Graskarpfen)
  8. Das Hältern von Fischen ist generell verboten.
  9. Verboten ist die Ausübung der Fischerei mit Legangeln, freitreibender Angel und mit Netzen. Aktives Fischen (Spinnfischen, Schleppen usw.) ist nur mit einer Rute erlaubt. Es sind zwei Ruten, ruhend und/oder abgelegt (Grund- und/oder Posenmontage) erlaubt. In der Fließstrecke ist das Fischen vom
    Boot aus nicht gestattet (beachte Hinweistafel).
  10. Das Fischen mit motorisierten Booten ist generell untersagt.
  11. Verboten ist während der Ausführung der Fischerei das Mitführen und Verwenden von Echoloten mit Live Sonartechnik, die geeignet ist, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen. Die Verwendung von Echoloten mit herkömmlichen Gebern ist weiterhin zulässig.
  12. Das Fischen mit Raubfischködern (Blinker, Spinner, Wobbler etc.) ist nur mit Stahlvorfach oder gleichwertigem, für diesen Zweck konzipiertem Vorfach erlaubt.
  13. Pro Tag dürfen bis zu 5 Fische entnommen werden, jedoch höchstens 3 von einer Art. Alle Salmoniden (ausgenommen Huchen) sind als eine Art zu betrachten. Nach der Entnahme eines Huchens ist das Fischen einzustellen! Weißfische unterliegen keiner Fangbegrenzung.
  14. Pro Tag dürfen 3, pro Woche (Mo. bis So.) bis zu 6, pro Monat bis zu 24 und pro Jahr bis zu 60 forellenartige gefangen werden. Diese Limits gelten auch für Barsche. Nach Erreichen des jeweiligen Limits für forellenartige (Tag-, Wochen-, Monats- und Jahreslimit), ist das Weiterfischen, auch auf andere Fischarten, generell untersagt.
  15. Das Schuppen und Ausnehmen, am Gewässer ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu halten und Abfall wieder mitzunehmen.
  16. Die Nichtbeachtung einer dieser vorstehenden Ziffern hat unter anderem den sofortigen Einzug des Fangbuches ohne Erstattung der Gebühren zur Folge. Desweitern behält sich der Verein, bei Verstößen, disziplinarische und/oder rechtliche Schritte vor.
  17. Bei Verlust des Fangbuches gibt es keinen kostenlosen Ersatz.
  18. Gäste sind nur in Begleitung eines Vollmitgliedes erlaubt.
  19. Waller sind zwingend zu entnehmen!
  20. Das Fischen auf Krebse ist nur mit Krebsteller erlaubt.

Für Fischarten, welche nicht mit Schonmaßen und Schonzeit aufgeführt sind, gilt das bayrische Fischereigesetz.

 
Art Schonzeit Schonmaß
Bachforelle        01. Okt. bis 15. Mrz. 30 cm
Regenbogenforelle 15. Dez. bis 15. Mrz. 30 cm
Huchen             15. Feb. bis 30. Juni   90 cm
Seeforelle         01. Okt. bis 15. März 60 cm
Zander             15. Feb. bis 30. Apr.   60 cm
Hecht              15. Feb. bis 30. Apr.  60 cm
Renke                        15. Okt. bis 31. Dez.              30 cm
Rutte                              –                40 cm
Nase- Barbe – Äsche ganzjährig geschont  

 

Bestimmungen für die Weiher

Sperrzeiten der sechs Gewässer 

Riebelweiher, Mühlweiher 

Vom 01. April – einschl. 01. Mai

Vom 01. Oktober  – einschl. 15. Oktober

Hofweiher, Kreuzweiher, Riebelweiher II 

Vom 01. April – einschl. 01. Mai

Neuweiher

ganzjährig befischbar 

  1. Die Dokumente sind bei der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen berechtigter Personen auszuhändigen. Den Anweisungen der zur Kontrolle berechtigten Personen ist Folge zu leisten.
  2. Das Bayrische Fischereigesetz, AVBayFiG, vereinsinterne Bestimmungen, forstpolizeiliche Vorschriften sowie Natur- und Umweltschutzbestimmungen sind bindend.
  3. Mitzuführen sind: Dokumente, Kescher, Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Maßband
  4. Das Fischen mit künstlichen Teigen und Teigen mit künstlichen Partikeln (Glitzerteig) ist verboten!
  5. Entnommene Fische müssen sofort waidgerecht behandelt werden. Das Weiterfischen ist erst nach Eintragung in das Fangbuch erlaubt. Untermassige oder in der Schonzeit befindliche Fische, die lebensfähig sind, müssen schonend zurückzusetzen.
  6. Arten, die nicht im bayrischen Fischereigesetz gelistet sind, dürfen nicht zurückgesetzt werden (z.B. Graskarpfen).
  7. Das Hältern von Fischen ist generell verboten.
  8. Verboten ist das Befahren aller aufgeführten Gewässer,so wie die Ausübung der Fischerei mit Legangeln, freitreibender Angel und mit Netzen. Aktives Fischen (Spinnfischen) ist nur mit einer Rute erlaubt. Es sind zwei Ruten, ruhend und/oder abgelegt (Grund- und/oder Posenmontage) erlaubt.
  9. Das Fischen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Das Betreten von Schilfgürteln ist verboten.
  10. Das Fischen mit Raubfischködern (Blinker, Spinner, Wobbler etc.) ist nur mit Stahlvorfach oder gleichwertigem, für diesen Zweck konzipiertem Vorfach erlaubt.
  11. Pro Tag dürfen bis zu 5 Fische entnommen werden, jedoch höchstens 3 von einer Art. Alle Salmoniden (ausgenommen Huchen) sind als eine Art zu betrachten.Weißfische und Barsch unterliegen keiner Fangbegrenzung.
  12. Pro Tag dürfen 3, pro Woche (Mo. bis So.) bis zu 6, pro Monat bis zu 24 und pro Jahr bis zu 60 forellenartige gefangen werden. Nach Erreichen des jeweiligen Limits für forellenartige (Tag-, Wochen-, Monats- und Jahreslimit), ist das Weiterfischen, auch auf andere Fischarten, generell untersagt.
  13. Das Schuppen und Ausnehmen, am Gewässer ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu halten und Abfall wieder mitzunehmen.
  14. Das Anfüttern an den Weihern ist untersagt!
  15. Bei Verlust des Fangbuches gibt es keinen kostenlosen Ersatz.
  16. Gäste sind nur in Begleitung eines Vollmitgliedes erlaubt.
  17. Waller sind zwingend zu entnehmen!
  18. Die Nichtbeachtung einer dieser vorstehenden Ziffern hat unter anderem den sofortigen Einzug des Fangbuches ohne Erstattung der Gebühren zur Folge. Desweitern behält sich der Verein, bei Verstößen, disziplinarische und/oder rechtliche Schritte vor.
  19. Das Weiterfischen ist erst nach der Abgabe der Fangmeldung bei Hejfish erlaubt.

Für Fischarten, welche nicht mit Schonmaßen und Schonzeit aufgeführt sind, gilt das bayrische Fischereigesetz.

Art Schonzeit Schonmaß
Regenbogenforelle  15. Dez bis 15. März 26 cm
Bachforelle 01. Okt. bis 15. März 26 cm
Seesaibling 01. Okt. bis 28. Feb. 30 cm
Zander 15. Feb. bis 30. Apr. 60 cm
Hecht 15. Feb. bis 30. Apr. 50 cm
Karpfen 35 cm
Schleie 01. Mai. bis 30. Jun. 26 cm
Renken 15. Okt. bis 31. Dez. 30 cm